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Deutscher Einkommensteuerrechner

Berechnen Sie Ihr deutsches Nettogehalt aus dem Bruttogehalt anhand des offiziellen Einkommensteuertarifs 2026 (§32a EStG) sowie der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer.

Geben Sie Ihr Bruttogehalt, Ihre Steuerklasse, Ihr Versicherungssystem und weitere Angaben ein, um Ihre Lohnsteuer, Sozialabgaben und Ihr Nettogehalt zu berechnen.

Sätze und Tarif gültig für das deutsche Steuerjahr 2026 (§32a EStG, amtlicher BMF-Tarif)
Bruttogehalt (jährlich €)
Bruttogehalt (monatlich €)
Steuerklasse
Versicherungssystem
Arbeitgeberanteil
GKV-Zusatzbeitrag % (Durchschnitt 2026: 2,9%)
Bundesland
Alter (Jahre)
Berücksichtigte Kinder (unter 25)

Beeinflusst den Pflegeversicherungsbeitrag und, bei Steuerklasse 2, den Entlastungsbetrag

Kirchensteuer

Haftungsausschluss: We are not Steuerberater (tax advisers), accountants, or Sozialversicherung specialists, and nothing on this page constitutes tax, legal, or financial advice. Results are estimates based on the official 2026 BMF wage tax tariff and standard social insurance rates, provided for general informational purposes only — always confirm your actual Lohnsteuer and net pay with your employer's payroll department or a qualified Steuerberater.

Häufig gestellte Fragen

Über diesen Rechner

Wie das deutsche Einkommensteuersystem funktioniert

Deutschland besteuert Gehälter über die Lohnsteuer – eine monatliche Steuer auf den Arbeitslohn, die der Arbeitgeber direkt einbehält und im Voraus auf die jährliche Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anrechnet. Rechtsgrundlage ist § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG), der einen progressiven Tarif festlegt, den das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jedes Jahr als offiziellen Programmablaufplan veröffentlicht – eine präzise polynomiale Formel und keine grobe Steuertabelle.

Der Tarif durchläuft fünf Zonen. Bis zum Grundfreibetrag – 12.348 € für 2026 – fällt überhaupt keine Steuer an; dies ist das steuerfreie Existenzminimum. Zwischen 12.349 € und 17.799 € steigt der Grenzsteuersatz steil von 14 % auf etwa 24 %. Zwischen 17.800 € und 69.878 € steigt er weiter, aber sanfter, bis auf 42 %. Oberhalb von 69.879 € wird jeder zusätzliche Euro pauschal mit 42 % besteuert, und oberhalb von 277.826 € – eine Schwelle, die manchmal als „Reichensteuer"-Zone bezeichnet wird – steigt der Satz auf 45 %.

Die Steuer wird nicht direkt auf das Bruttogehalt berechnet, sondern auf das zu versteuernde Einkommen (zvE) – das steuerpflichtige Einkommen, das übrig bleibt, nachdem Sozialversicherungsbeiträge und Standardpauschbeträge vom Bruttogehalt abgezogen wurden. Auch Ihre Steuerklasse – die weitgehend vom Familienstand bestimmt wird – verändert, wie der Tarif angewendet wird, insbesondere bei Ehepaaren: Hier teilen die Steuerklassen 3 und 5 das Einkommen ungleich zwischen den Ehepartnern auf, um der tatsächlichen Verteilung ihrer Verdienste zu entsprechen.

Standardpauschbeträge und Abzüge

Bevor der Tarif angewendet wird, wird das zu versteuernde Einkommen um eine Reihe von Standardpauschbeträgen gemindert, die jeder automatisch erhält, ohne Belege vorlegen zu müssen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt für 2026 1.230 € und deckt arbeitsbezogene Kosten wie den Arbeitsweg oder ein Homeoffice pauschal und ohne Nachweispflicht ab. Ein weiterer Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € deckt einfache Sonderausgaben ab. Eltern profitieren zudem vom Kinderfreibetrag in Höhe von 9.756 € pro Kind, auch wenn dieser sich in den meisten Gehaltsabrechnungen nur indirekt auswirkt – er wird nicht vom monatlichen Lohnsteuerabzug abgezogen, sondern später zusammen mit einem Betreuungsfreibetrag herangezogen, um die korrekte Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu ermitteln, und kann bei der jährlichen Steuererklärung Ihre Erstattung erhöhen, wenn er günstiger ausfällt als das bereits erhaltene Kindergeld. Alleinerziehende in Steuerklasse 2 erhalten zudem einen Entlastungsbetrag von 4.260 € pro Jahr, zuzüglich 240 € für jedes weitere Kind.

Sozialversicherungsbeiträge

Neben der Einkommensteuer zahlt jeder Arbeitnehmer in Deutschland in vier Zweige der Sozialversicherung ein, die jeweils in etwa hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt werden. Die Rentenversicherung (RV) beträgt 18,6 % des Bruttogehalts, je 9,3 % von jeder Seite, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 € pro Jahr für 2026 – Verdienste darüber hinaus werden nicht belastet. Die Arbeitslosenversicherung (ALV) funktioniert genauso, mit insgesamt 2,6 %, je 1,3 % pro Seite.

Die Krankenversicherung hat für 2026 eine eigene, niedrigere Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 €. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erhebt einen Basissatz von 14,6 % zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags, der für 2026 im Durchschnitt bei etwa 2,9 % liegt – zusammen also rund 17,5 %, hälftig aufgeteilt, sofern der Arbeitgeber sich beteiligt. Privat Versicherte (PKV) zahlen stattdessen eine feste monatliche Prämie, die von ihrem Versicherer festgelegt wird, wobei der Arbeitgeber in der Regel bis zur Hälfte übernimmt, gedeckelt auf den Betrag, den er für die GKV gezahlt hätte.

Die Pflegeversicherung (PV) finanziert die Langzeitpflege und liegt bei 3,6 % desselben gedeckelten Einkommens. Kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, während Eltern mit zwei bis fünf Kindern unter 25 Jahren ab dem zweiten Kind einen Abschlag von 0,25 Punkten pro Kind erhalten. In Sachsen weicht die Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber leicht vom Rest Deutschlands ab, da der Freistaat den Buß- und Bettag nicht als Feiertag begeht, der andernorts den üblichen zusätzlichen Arbeitgeberanteil finanziert.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Der Solidaritätszuschlag (Soli), ursprünglich zur Finanzierung der deutschen Wiedervereinigung eingeführt, wird von der großen Mehrheit der Steuerzahler nicht mehr gezahlt. Seit einer Reform im Jahr 2021 fällt er erst an, wenn die jährliche Einkommensteuerschuld 20.350 € bei Einzelveranlagung oder 40.700 € bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren übersteigt – Werte, die für das Steuerjahr 2026 aktualisiert wurden. Oberhalb dieser Schwelle greift eine Milderungszone, die 11,9 % des übersteigenden Betrags berechnet, gedeckelt auf pauschal 5,5 % der gesamten Steuerschuld – in der Praxis betrifft das nur Besserverdienende; wer ein typisches Vollzeitgehalt bezieht, zahlt in der Regel überhaupt keinen Soli.

Die Kirchensteuer ist anders gelagert: Sie fällt nicht automatisch an. Sie gilt nur, wenn Sie formell Mitglied einer Kirche oder Religionsgemeinschaft sind, die für steuerliche Zwecke anerkannt ist – vor allem der katholischen und der evangelischen Kirche –, und wird mit 8 % der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg beziehungsweise 9 % im übrigen Bundesgebiet erhoben. Ein Kirchenaustritt beim zuständigen Standesamt beendet den Abzug für die Zukunft, weshalb dieser Rechner die Kirchensteuer als optional behandelt, statt davon auszugehen, dass jeder sie zahlt.

Durchgerechnetes Beispiel: 4.000 € Bruttomonatsgehalt

Nehmen wir Anna, 35 Jahre alt, ledig (Steuerklasse 1), keine Kinder, wohnhaft und beschäftigt in Hessen, mit einem Bruttogehalt von 4.000 € im Monat – 48.000 € im Jahr. Sie ist gesetzlich krankenversichert (GKV) mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % für 2026, und ihr Arbeitgeber zahlt den üblichen 50-%-Anteil an jedem Beitrag. Sie ist keiner Kirche zugehörig, daher fällt keine Kirchensteuer an. So setzt sich ihre Gehaltsabrechnung Schritt für Schritt zusammen.

Schritt 1 – Sozialversicherung. Ihr gesamtes Gehalt von 48.000 € liegt unter beiden Beitragsbemessungsgrenzen (101.400 € für Renten-/Arbeitslosenversicherung, 69.750 € für Kranken-/Pflegeversicherung), sodass nichts davon gedeckelt wird. Die Rentenversicherung nimmt 9,3 % – 372,00 € im Monat (4.464 € im Jahr). Die Arbeitslosenversicherung nimmt 1,3 % – 52,00 € im Monat (624 € im Jahr). Die Krankenversicherung nimmt bei der Hälfte von 14,6 % + 2,9 % = 17,5 % also 8,75 % – 350,00 € im Monat (4.200 € im Jahr). Die Pflegeversicherung nimmt beim Kinderlosenzuschlag-Satz von 2,4 % für eine 35-Jährige ohne Kinder außerhalb Sachsens 96,00 € im Monat (1.152 € im Jahr). Insgesamt kostet sie die Sozialversicherung 870,00 € im Monat – 10.440 € im Jahr.

Schritt 2 – Zu versteuerndes Einkommen (zvE). Von ihrem Bruttogehalt von 48.000 € werden die 10.440 € Sozialversicherung, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € abgezogen: 48.000 € − 10.440 € − 1.266 € = 36.294 €. Das ist ihr zu versteuerndes Einkommen für das Jahr – 3.024,50 € im Monat.

Schritt 3 – Einkommensteuer. Ihr zvE von 36.294 € fällt in die zweite Progressionszone (17.800 €–69.878 €). Nach der offiziellen Tarifformel für 2026 in dieser Zone ergibt sich für sie eine jährliche Lohnsteuer von 6.060 € – 505,00 € im Monat.

Schritt 4 – Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Ihre Steuerschuld von 6.060 € liegt deutlich unter der Freigrenze von 20.350 € für Einzelveranlagte im Jahr 2026, sodass sie keinen Solidaritätszuschlag zahlt. Da sie keiner Kirche angehört, zahlt sie auch keine Kirchensteuer. Hätte sie 9 % Kirchensteuer gezahlt, wären zusätzlich rund 45,45 € im Monat angefallen – 9 % ihrer monatlichen Steuer.

Schritt 5 – Gesamtabzüge und Nettogehalt. Zusammengerechnet ergeben 870,00 € Sozialversicherung plus 505,00 € Einkommensteuer insgesamt 1.375,00 € an monatlichen Abzügen – etwa 34,4 % ihres Bruttogehalts oder 16.500 € im Jahr. Zieht man das von ihrem Bruttogehalt von 4.000 € ab, bleibt ein Nettogehalt von 2.625,00 € im Monat – 31.500 € im Jahr.

Die Differenz zwischen Annas Bruttogehalt von 4.000 € und ihrem Nettogehalt von 2.625 € – 1.375 €, also mehr als ein Drittel ihres Gehalts – ist typisch für eine ledige deutsche Arbeitnehmerin ohne Kinder: Rund ein Viertel entfällt auf die vier Zweige der Sozialversicherung und etwa ein Achtel auf die Einkommensteuer, während Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf diesem Einkommensniveau überhaupt nicht anfallen.

  • Offizieller Tarif 2026Verwendet die exakte Einkommensteuerformel nach § 32a EStG, wie sie vom BMF für 2026 veröffentlicht wurde – keine vereinfachte Pauschalschätzung.
  • Vollständige Aufschlüsselung der SozialversicherungBerechnet Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung getrennt, jeweils anhand der korrekten Beitragsbemessungsgrenze für 2026.
  • Gesetzliche und private VersicherungWechseln Sie zwischen prozentualen GKV-Beiträgen und festen PKV-Prämien mit dem korrekten Höchstzuschuss des Arbeitgebers.
  • Alle sechs SteuerklassenWendet die unterschiedlichen Steuerklassenregeln an, einschließlich der Näherung für die Einkommensaufteilung, die bei Ehepaaren in den Steuerklassen 3 und 5 verwendet wird.
  • Solidaritätszuschlag & KirchensteuerBerücksichtigt die Freigrenze des Solidaritätszuschlags für 2026 sowie einen optionalen, regional korrekten Kirchensteuersatz.